Ausgleichsabgabe

Wir sind eine anerkannte Werkstatt nach § 219 SGB IX. Demnach können Sie gem. § 223 SGB IX bei Aufträgen, die von unserer Einrichtung durchgeführt werden, 50 % der in der Rechnung ausgewiesenen Lohnkosten unserer behinderten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. Unsere Rechnungen weisen den Betrag der Lohnkosten gesondert aus. In der Rechnungsstellung legen wir den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 % für Lohnarbeiten zu Grunde.

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